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Nach der Geburt dürfen Frauen während acht Wochen nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden (ArG 35a /3).
Grundsätzliche Rechte, die Arbeitnehmerinnen bei Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch nehmen können, sind im Arbeitsgesetz (ArG), in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), im Obligationenrecht (OR), im Krankenversicherungsgesetz (KVG) und seit dem 1. Juli 2005 in der Erwerbsersatzordnung (EO) geregelt. Auskunftspflicht Während des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber rechtzeitig über die Schwangerschaft zu informieren, damit er die notwendigen Schutzvorkehrungen treffen kann (ArG 35, ArGV 1, 60 - 66). Beim Bewerbungsgespräch darf der Arbeitgeber nur Fragen stellen, die mit der vorgesehenen Tätigkeit in einer unmittelbaren Beziehung stehen (OR 328, ZGB 28). Die Frage nach einer geplanten oder bereits bestehenden Schwangerschaft ist nicht zulässig, da sie in keinem Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht. Folglich muss auf die Frage nicht eingetreten werden.
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