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Bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit ist auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Familienpflichten besonders Rücksicht zu nehmen. Als Familienpflichten gelten die Erziehung von Kindern bis 15 Jahre sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger und nahestehender Personen. ArbeitnehmerInnen mit Familienpflichten dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu Überzeitarbeit herangezogen werden. Auf Verlangen ist ihnen eine Mittagspause von wenigstens anderthalb Stunden zu gewähren. Der Arbeitgeber hat ArbeitnehmerInnen mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freizugeben.
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