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Abend- und Nachtarbeit für schwangere Frauen ist nicht verboten. Doch während der ersten sieben Monate der Schwangerschaft dürfen Frauen, die normalerweise am Abend oder in der Nacht (zwischen 20 und 6 Uhr) arbeiten, verlangen, dass sie stattdessen für eine gleichwertige Tagesarbeit eingesetzt werden. Dies besagt das Arbeitsgesetz (Art. 35 b Abs 1 ArG). Und ab der achten Woche vor der Geburt darf die schwangere Frau zwischen 20 und 6 Uhr nicht mehr beschäftigt werden (ArG 35a/4). Der Arbeitgeber muss ihr eine gleichwertige Tagesarbeit anbieten. Ist es ihm nicht möglich, eine entsprechende Tagesbeschäftigung für die Frau zu finden, so hat sie gleichwohl Anspruch auf 80 Prozent ihres Lohnes. Ist die Ersatzarbeit jedoch nicht gleichwertig (dies betrifft auch den Lohn), muss die Frau sie nicht verrichten. Quelle: Tages-Anzeiger, Sozial & Sicher, 12.3.2007
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