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Der Arbeitgeber hat bei der Beschäftigung und bei den Arbeitsbedingungen einer stillenden Mutter darauf zu achten, dass weder ihre noch die Gesundheit des Kindes beeinträchtigt werden. Wenn der Betrieb keine gleichwertige, ungefährliche Arbeit zuteilen kann, hat die Arbeitnehmerin das Recht auf Freistellung bei 80 Prozent des vollen Lohnes. Grundsätzlich dürfen stillende Frauen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden (ArG 35). Der Arbeitgeber muss der Arbeitnehmerin zum Stillen die erforderliche Zeit freigeben (ArG 35a/2). Für das Stillen im ersten Lebensjahr ist die Stillzeit wie folgt an die Arbeitszeit anzurechnen (ArGV 1 60/2): - Stillzeit im Betrieb gilt als (bezahlte) Arbeitszeit. Dies bedingt aber, dass jemand das Kind bringt und es danach wider mitnimmt.
- Verlässt die Arbeitnehmerin den Arbeitsort zum Stillen, ist die Hälfte dieser Abwesenheit als Arbeitszeit anzuerkennen.
- Die übrige Stillzeit darf weder vor- noch nachgeholt werden. Der Arbeitgeber kann auch nicht verlangen, dass die Mutter ihre Überstunden mit der Stillzeit kompensiert. Sie darf auch nicht anderen gesetzlichen Ruhe- oder Ausgleichsruhezeiten angerechnet werden. Das heisst, sie geht auf das Konto der Lohnfortzahlung analog Krankheit.
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