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Eine Frau kann die Arbeit mit dem Hinweis auf ihre Schwangerschaft einstellen, ohne dass ihr deswegen gekündigt werden kann (ArG 35a/2 und ArGV 1/60-66). Schwangere dürfen nur mit ihrem Einverständnis und nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden, jedoch keinesfalls mehr als 9 Stunden pro Tag. Überstunden sind nicht erlaubt (ArG 35a/1 und ArGV 1, 60/1). Wenn sich eine Schwangere nicht wohl fühlt, darf sie von der Arbeit fernbleiben oder ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen. Sie muss dies dem oder der Vorgesetzten mitteilen und braucht dafür kein Arztzeugnis. (ArG 35a/2). Ein ärztliches Zeugnis ist nur dann notwendig, wenn zusätzliche medizinische Probleme eine Arbeitsunfähigkeit begründen, die mit der Schwangerschaft nichts zu tun haben. Wenn eine Krankentaggeldversicherung besteht, muss diese Absenz aus versicherungstechnischen Gründen belegt werden. Beim Vorweisen eines Arztzeugnisses muss der Arbeitgeber der schwangeren Arbeitnehmerin leichtere Arbeiten zuteilen (ArG 35/2). Bei hauptsächlich stehender Tätigkeit (wie beispielsweise im Verkauf), haben schwangere Frauen folgenden Anspruch (ArGV 1/61): - Ab dem vierten Schwangerschaftsmonat auf eine Kurzpause von zehn Minuten alle zwei Stunden und auf eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen.
- Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat sind stehende Tätigkeiten auf insgesamt 4 Stunden pro Tag zu beschränken. Für die übrige Zeit muss eine andere (sitzende) vergleichbare Arbeit zugeteilt werden. Kann keine geeignete Ersatzarbeit angeboten werden, so hat die Arbeitnehmerin das Recht auf Freistellung bei 80 Prozent des vollen Lohnes inklusive Naturallohn (ArG 35/3, ArGV 1/61).
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